Im Folgenden wird dargestellt, wonach es sich in der BAO (idF AbgRmRefG) richtet, ob der (gesamte) Berufungssenat oder nur der Referent zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist.
1. § 282 Abs 1 BAO
1.1 Auf Antrag
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen obliegt (nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO) dem gesamten Berufungssenat, wenn dies beantragt wird