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Haftung des Anlageberaters (-vermittlers)

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/400RdW 2002, 405 Heft 7 v. 15.7.2002

§ 1295 ff ABGB, § 1300 ABGB

Verfügt der Anlageberater (-vermittler) nicht über objektive Daten und entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten zumindest offen legen. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass dem Anlageberater (-vermittler) der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist.

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