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Solidarische Kostenersatzverbindlichkeit als Schaden

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/401RdW 2002, 406 Heft 7 v. 15.7.2002

§ 888 ff ABGB, § 896 ABGB, § 1293 ff ABGB, § 1358 ABGB

Schon eine entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen. Der solcherart Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, diesen Nachteil dadurch auszugleichen, dass er ihn (durch Zahlung) von der Verbindlichkeit befreit.

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