§ 888 ff ABGB, § 896 ABGB, § 1293 ff ABGB, § 1358 ABGB
Schon eine entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen. Der solcherart Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, diesen Nachteil dadurch auszugleichen, dass er ihn (durch Zahlung) von der Verbindlichkeit befreit.