§ 105 Abs 4 ArbVG
1. Das Anfechtungsrecht des§ 105 ArbVGsetzt eine individualrechtlich rechtswirksame Kündigung voraus. Ist es im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen, so ist darin auch eine mit Einverständnis der AN vorgenommene Zurückziehung der Kündigung durch den AG zu sehen. Eine Anfechtung dieser Kündigung kommt daher nicht in Betracht.