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Widerspruch des BR: Verlangen des AN an den BR für Anfechtungsrecht nötig

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2002/360RdW 2002, 352 Heft 6 v. 15.6.2002

§ 105 Abs 4 ArbVG

1. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert der Stellungnahme, auf die Motive des Betriebsrats (BR) kommt es nicht an.

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