Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach§ 105 ArbVGist zunächst zu prüfen, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Ficht ein Arbeitnehmer die Kündigung selbst an, ist er für das Vorliegen einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung behauptungs- und beweispflichtig. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Anfechtungsklage daher (so wie im Anlassfall geschehen) abzuweisen. Für den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses ist es demzufolge von (zumindest vor-)entscheidender Bedeutung, welche Kriterien die Judikatur in die Beurteilung einer solchen Interessenbeeinträchtigung mit einbezieht. Nach dem OGH ist dabei bei Verheirateten ua das Ehepartnereinkommen zu berücksichtigen. Im Folgenden wird erörtert, ob dies zu einer mittelbaren Frauendiskriminierung führen kann.