§ 116 Abs 3 BVergG
Der Auftraggeber Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat die Notwendigkeit einer weiteren Einstweiligen Verfügung durch die unzureichende Personalausstattung der Nachprüfungsbehörde zu vertreten. Demnach musste die Interessenabwägung zu Lasten des Auftraggebers ausfallen.