Das Verbot des§ 30 UWG, in öffentlichen Bekanntmachungen auf die Herkunft einer Ware aus einer Konkursmasse Bezug zu nehmen, wenn die Waren zwar aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zu ihrem Bestand gehören, gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich die Gefahr einer Irreführung besteht oder ob durch entsprechende aufklärende Hinweise diese Gefahr ohnehin ausgeschlossen ist.