§ 1486 Z 5 ABGB
Die Bestimmung des§ 1486 Z 5 ABGBbetrifft das Entgelt für Dienstleistungen jeder Art; ihre Anwendung hat einen Arbeitsvertrag nicht zur Voraussetzung. Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (zB Reisekosten), verjähren gem§ 1486 Z 5 ABGBbinnen drei Jahren.