Das BMF hat in einem Erlass (GZ 07 0104/2-IV/7/2002 vom 7. März 2002) die LStR 2002 geändert. Neben Fehlerberichtigungen und Klarstellungen wurde neue Judikatur eingearbeitet (VwGH 20. 9. 2001, 98/15/0151, betreffend Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, Rz 91). Der zulässige Ausübungszeitraum im Zusammenhang mit Stock Options (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG 1988) wurde von sieben auf zehn Jahre verlängert (Rz 90c Abs 2). Die Änderungen sind in der Internet-Version der LStR 2002 (zu finden über www.bmf.gv.at ) bereits eingearbeitet.