Art 3a Abs 6 UStG 1994 (Rz 3911 UStR 2000)
In österreichischen Werkstätten werden Fahrzeuge deutscher Leasingfirmen repariert. Bei den Leasingnehmern handelt es sich um Inländer, die Fahrzeuge haben ein inländisches Kennzeichen. Der deutsche Auftraggeber (Leasingunternehmer) tritt mit deutscher UID-Nummer auf. Kann in diesem Fall der Leistungsort gem Art 3a Abs 6 UStG 1994 verlagert werden?