§ 4 Abs 1 EStG 1988, § 14 Abs 1 bis 6 EStG 1988
Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt, ist zwar nicht verpflichtet, (Abfertigungs-)Rückstellungen zu bilden; wenn er sich jedoch dazu entschließt, dann ist er in den Folgejahren an die getroffene Entscheidung - bezogen auf den jeweiligen Schuldgrund - gebunden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit; siehe EStR 2000 Rz 3305 iVm Rz 2126 ff). Bei Abfertigungsrückstellungen knüpfen an die somit entstandene Passivierungspflicht die Bestimmungen des § 14 Abs 1 bis 6 EStG 1988 an, die ua die Wertpapierdeckung und die Folgen bei einer Unterdeckung regeln.