§ 6 Z 16 EStGerreicht, dass Leasinggesellschaften nur tatsächlich erzielte Gewinne versteuern.Doralthat diese Regelung - zu Unrecht - als „Privileg“ kritisiert.
Wien
Doralt 1) hat unlängst die Bestimmung des § 6 Z 16 EStG kurz kommentiert, darin ein Steuerprivileg erblickt und bei dieser Gelegenheit auch „die gezielte steuerliche Privilegierung der Leasinggesellschaften durch die Finanzverwaltung in der Vollziehung und in der Literatur nachgewiesen“.