§ 175 Abs 1 und 2 Z 1 ASVG
1. Die innerhalb eines Wohnraumes, in dem sich Wohnung und betrieblich genützte Räume befinden, zurückgelegten Wege des Versicherten sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Wege „zur oder von der Arbeitsstätte“ anzusehen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG).