Gegen die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Ärzte und Apotheker nach dem FSVG im Verhältnis zu den nach dem GSVG Versicherten bestehen trotz Angleichung des Leistungsrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken (§ 8 FSVG) (VfGH 14.03.2001, G 217, 218/01).