Jene Bestimmungen des § 53a ASVG, die bestimmen, dass Dienstgeber für die bei ihnen gegen geringfügige Entlohnung beschäftigten Dienstnehmer Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten haben, sofern die Summe der an geringfügig Beschäftigte ausbezahlten Entgelte das 11,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sind nicht durch den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ gedeckt und somit als verfassungswidrig aufzuheben (siehe bereits Prüfungsbeschluss VfGH 27.06.2001, B 1271/99, ARD 5239/16/2001). Die Aufhebung tritt mit 31. 3. 2003 in Kraft (§ 53a ASVG) (VfGH 07.03.2002, G 219/01).