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Pauschalierte Land- und Forstwirtschaft - Aufstellung von Handymasten

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/187RdW 2002, 192 Heft 3 v. 15.3.2002

§ 22 Abs 1 UStG 1994 (Rz 2881 UStR 2000)

Handymasten werden im Bereich pauschalierter Land- und Forstwirte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden, auf dem Wohngebäude oder auf gewerblich genutzten Grundstücken aufgestellt.

1. Handymasten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden und auf dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnenden Wohngebäuden:

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