§ 22 Abs 1 UStG 1994 (Rz 2881 UStR 2000)
Handymasten werden im Bereich pauschalierter Land- und Forstwirte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden, auf dem Wohngebäude oder auf gewerblich genutzten Grundstücken aufgestellt.
1. Handymasten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden und auf dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnenden Wohngebäuden: