Art III UmgrStG
Die Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG in eine Körperschaft, die erst nach dem rückwirkenden Einbringungsstichtag errichtet wird, stellt kein Einbringungshindernis darstellt, da der für die Einbringung erforderliche Vertrag zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft in einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem die Körperschaft bereits existiert. Körperschaftsteuerliche Rechtsfolge ist in diesem Fall, dass die subjektive und objektive Körperschaftsteuerpflicht mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages gegeben ist und andererseits die sachliche Steuerpflicht des Einbringenden hinsichtlich des eingebrachten Vermögens mit dem Ablauf des Einbringungsstichtages endet. Aussagen des BMF zu gebühren- oder verkehrsteuerrechtlichen Fragen sind für die ertragsteuerliche Beurteilung grundsätzlich nicht präjudiziell, selbst im Zusammenhang mit Umgründungen iSd UmgrStG besteht gesetzlich dahingehend ein Unterschied, dass die Rückwirkungsfiktion für die Umsatzsteuer und die Gebühren und Verkehrsteuern nicht gilt.