Rz 890 der LStR erweist sich jedenfalls dann als unzutreffend, wenn der Nachlass bereits durch die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens aufgezehrt ist.
Im Lohnsteuerprotokoll 2001 ist eine Fragebeantwortung zu § 34 Abs 1 bis 3 EStG 1988 enthalten, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung auseinander setzt: