Art 17 EuGVÜ
Art 17 EuGVÜ soll vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.
Bei Positionierung einer Gerichtsstandsklausel am Schluss der Fußzeile des Angebots kann vom Erklärungsempfänger ohne besonderen Hinweis nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass sich das Vertragsangebot nicht allein im (fortlaufenden) Text erschöpft, sondern auch eine - im Geschäftspapier unter sonstigen Angaben zum Unternehmen des Anbotlegers versteckte - Klausel mit umfassen soll. Ohne Aufnahme dieser Klausel in den Vertragstext selbst oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Klausel im Vertragstext kann keine Rede davon sein, dass eine Willenseinigung der Parteien betreffend die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen ihnen tatsächlich feststeht.