Art 21 f EuGVÜ, Art 27 Z 3 EuGVÜ
Erklärtes Ziel der Vertragsauslegung des EuGH ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 27 Z 3 EuGVÜ.
Identität der Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn beide Klagen dieselbe “Grundlage" und denselben “Gegenstand" betreffen. Die “Grundlage" des Anspruches umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Derselbe “Gegenstand" liegt im gemeinsamen Zweck, im Kern beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen.