Mit seiner Entscheidung4 Ob 209/01s- „bundesheer.at“ hat der OGH neue Maßstäbe für die rechtliche Beurteilung des Konflikts Domain gegen Namensrecht gesetzt1). Dieser neuen Entscheidung zufolge reicht allein ein aufklärender Hinweis auf der Website nicht aus, einen Eingriff in ein Namensrecht durch eine Domain auszuschließen. Auf die Frage, ob schon in der Registrierung einer Domain eine Namensbestreitung oder eine Namensanmaßung liegt, ist der OGH nicht eingegangen.