Es gibt unterschiedliche Anlässe, bei denen sich im Zusammenhang mit insbesondere Vorgängen der Umgründung das Problem stellt, ob Vorzugs- und Stammaktien unterschiedlich zu bewerten sind, obgleich beide Papiere denselben Anteil am Gesamtunternehmen verbriefen. Dieses Problem taucht auch bei anderen Papieren, die eine Substanzbeteiligung ohne Mitgliedschaftsrechte verbriefen, wie Partizipationsscheinen nach BWG oder VAG, sowie Substanzgenussrechten auf.