Nach§ 273 Abs 3 HGBmuss der Abschlussprüfer Exemplare seines Prüfungsberichts grundsätzlich jedem einzelnen Vorstandsmitglied/Geschäftsführer sowie jedem Aufsichtsratsmitglied jeder geprüften Gesellschaft (bei prüfungspflichtigen Personengesellschaften: jeder vertretungsbefugten Komplementärgesellschaft) vorlegen1). Dazu muss insgesamt eine beträchtliche Menge Papier ausgefertigt und bewegt werden. Kann - so lautet daher eine in der Praxis vermehrt auftretende Fragestellung - der Abschlussprüfer seinen Prüfungsbericht der geprüften Gesellschaft (ihren Organen) auch per Internet übermitteln und ihn mit einer eingescannten Unterschrift versehen?