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Zur Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung von Prüfungsberichten durch den Abschlussprüfer

WirtschaftsrechtChristian ZibRdW 2002/122RdW 2002, 130 Heft 3 v. 15.3.2002

Nach§ 273 Abs 3 HGBmuss der Abschlussprüfer Exemplare seines Prüfungsberichts grundsätzlich jedem einzelnen Vorstandsmitglied/Geschäftsführer sowie jedem Aufsichtsratsmitglied jeder geprüften Gesellschaft (bei prüfungspflichtigen Personengesellschaften: jeder vertretungsbefugten Komplementärgesellschaft) vorlegen1)1) Vgl nur Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 (1997) Rz 3/288. Zu vereinfachenden Gestaltungsmöglichkeiten Lechner in Straube, HGB II2 (2000) § 273 Rz 39, und Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision zur Verpflichtung des Abschlußprüfers auf Vorlage des Prüfungsberichts gemäß § 273 Abs 3 HGB, RWZ 1994, 119. . Dazu muss insgesamt eine beträchtliche Menge Papier ausgefertigt und bewegt werden. Kann - so lautet daher eine in der Praxis vermehrt auftretende Fragestellung - der Abschlussprüfer seinen Prüfungsbericht der geprüften Gesellschaft (ihren Organen) auch per Internet übermitteln und ihn mit einer eingescannten Unterschrift versehen?

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