§ 1 Abs 1 KSchG, § 6 Abs 1 Z 8 KSchG
Wenn sich infolge eines durch Vertragsübernahme hervorgerufenen Parteiwechsels nunmehr ein Unternehmer und Verbraucher gegenüberstehen, wird durch die Vertragsübernahme das erste Hauptstück des KSchG auf den Vertrag anwendbar.