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Verschwiegenheitspflicht in der Großkanzlei bzw im Kanzleiverbund

WirtschaftsrechtFriedrich Fraberger*)*)*) Für die konstruktive Kritik sei Herrn Mag. Gottfried Sulz, StB, geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, herzlichst gedankt.RdW 2002/66RdW 2002, 73 Heft 2 v. 15.2.2002

Der Einsatz moderner Datenverarbeitungs- sowie Telekommunikationsanlagen im Wirtschaftstreuhandbetrieb wirft eine nicht unbeträchtliche Anzahl berufsrechtlicher Fragen auf1)1) Vgl zB nur Mayrbäurl, Datentechnik und Datenkommunikation im Wirtschaftstreuhandbetrieb, in Bertl (Hrsg), Der Beruf des Wirtschaftstreuhänders in der Praxis (1997) 93 ff; sowie Weyand, Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel in der Beraterpraxis im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung, INF 1998, 149 ff, mwN.. Eine der wohl brennendsten Fragestellungen beim Einsatz moderner Technologie in der Beratung ist die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht. Ein jüngst ergangenes Urteil des OGH zur zivilrechtlichen Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, welche unter Verstoß gegen die berufsmäßige Verschwiegenheitspflicht zustande gekommen sind, verleiht dem Thema entsprechende standespolitische Brisanz2)2) Vgl das zu § 9 Abs 2 RAO iVm § 879 ABGB ergangene Urteil des OGH vom 19. 9. 2000, 10 Ob 91/00, JBl 2001, 229 ff.. Vor dem Hintergrund eines in größeren Kanzleien durchaus alltäglichen Sachverhaltes wird eine mögliche Lösung erarbeitet.

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