„Nebenabreden“ - das sind vertragliche Abmachungen, die häufig in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen getroffen werden - können im Zusammenhang mit der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens sowohl für die Gründerunternehmen als auch für das Gemeinschaftsunternehmen selbst von entscheidender Bedeutung sein. Der folgende Beitrag stellt dar, aus welchen Gründen derartige Zusatzvereinbarungen getroffen werden und welche Arten von Nebenabreden von der Europäischen Kommission im Zuge eines Fusionskontrollverfahrens als zulässig angesehen werden.