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Änderung des AVRAG

RdW aktuellRdW 2002/62cRdW 2002, 65 Heft 2 v. 15.2.2002

Durch eine Änderung des AVRAG soll neben der Schaffung eines Diskriminierungsverbotes für befristet beschäftigte Arbeitnehmer (AN) und der gesetzlichen Verankerung der in Art 6 RL 98/50/EG enthaltenen Informationspflichten auch die Haftungsregelung des Veräußerers im Falle eines Betriebsübergangs nach § 6 Abs 2 AVRAG verfassungskonform gestaltet werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten der Informationspflicht des Betriebsveräußerers und dessen Haftungsbeschränkung ist der 1. 7. 2002 vorgesehen.

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