Durch eine Änderung des AVRAG soll neben der Schaffung eines Diskriminierungsverbotes für befristet beschäftigte Arbeitnehmer (AN) und der gesetzlichen Verankerung der in Art 6 RL 98/50/EG enthaltenen Informationspflichten auch die Haftungsregelung des Veräußerers im Falle eines Betriebsübergangs nach § 6 Abs 2 AVRAG verfassungskonform gestaltet werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten der Informationspflicht des Betriebsveräußerers und dessen Haftungsbeschränkung ist der 1. 7. 2002 vorgesehen.