Der VfGH hält es vorläufig zwar im Prinzip für unbedenklich, steuerbelastende Maßnahmen zum Anlass einer Anpassung von Vorauszahlungen zu nehmen, wobei dabei auch eine gewisse Typisierung als unvermeidlich in Kauf zu nehmen ist. Es dürfte aber nicht gerechtfertigt sein, die Vorauszahlungen schematisch (lediglich abgestuft nach der Höhe der Vorauszahlungen) grundsätzlich für sämtliche veranlagten Einkommensteuerpflichtigen unabhängig von der Einkunftsart und unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu erhöhen, da die genannten steuerbelastenden Maßnahmen (Verringerung des AfA-Satzes bei Betriebsgebäuden, Kürzung des Rückstellungsausmaßes auf 80 % und Auslaufen des Investitionsfreibetrages) nur betriebliche Einkunftsarten betreffen und auch dort ihre Auswirkungen vorwiegend in Fällen gewerblicher, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelter Einkünfte haben dürften.