Nach den EStR kann der mit einem Fruchtgenuss belastete Eigentümer dem Fruchtnießer in Höhe der AfA ein Nutzungsentgelt in Rechnung stellen, das der Fruchtnießer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen kann. -- Die Auffassung der EStR ist nicht haltbar; sie ermöglicht außerdem Missbrauchskonstruktionen bei Stiftungen.
Universität Wien