Der VwGH subsumiert die Repräsentationsausgaben der Diplomaten nicht unter§ 20 EStG.
Ein Diplomat im Österreichischen Auswärtigen Dienst erhält eine nach § 3 Abs 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreie Repräsentationszulage. Die Repräsentationszulage dient der Bestreitung der mit der Funktion des Beamten verbundenen Repräsentationsverpflichtung.