§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG § 88 ff B-KUVG, § 90 B-KUVG
Rutscht die Versicherte nicht vor der Außenfront ihres Wohnhauses, sondern auf dem PVC-Belag ihres Vorzimmers aus und verletzt sich, so gehört dieses Ausrutschen zu jenen Gefahren, die auf Umstände des Privatbereichs zurückgehen und dem Unfallversicherungsschutz nicht unterliegen.