§ 15 AngG, § 26 Z 2 AngG, § 40 AngG § 879 ABGB
1. Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, sind im Hinblick auf die§ 15und§ 40 AngGgem§ 879 ABGBnichtig.
2. Dass ein AN die verspäteten Gehaltszahlungen (jeweils am 10. des Folgemonats) - ohne zu urgieren - jahrelang hingenommen hat, hat nur zur Folge, dass er den AG vor dem Austritt wegen dieser verspäteten Zahlungen warnen und ihm Gelegenheit geben muss, nunmehr rechtzeitig zu zahlen. Reagiert der AG in dieser Situation auf die Forderung des AN um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, auch in Zukunft nicht bei Fälligkeit zu zahlen, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des AG aus der Sicht des AN ernst zu nehmende, definitive Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des§ 26 Z 2 AngG, ohne dass der AN abwarten müsste, ob die Ankündigung des AG auch verwirklicht wird.