§ 863 ABGB
1. Als privatrechtliche Willenserklärung ist eine Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig iSd§ 863 ABGBerfolgen.
2. Zur Kündigung genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis zu beenden. Entscheidend ist, dass die Erklärung so zu beurteilen ist, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste und durfte; auf eine damit nicht übereinstimmende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an.