§ 82 lit g Fall 1 GewO
1. Die wahrheitswidrige Behauptung eines AN gegenüber dem Geschäftsführer (Gf) des AG, ein anderer AN habe ihn absichtlich verletzt (Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung iSd§ 83 StGB), stellt eine grobe Ehrenbeleidigung iSd§ 82 lit g Fall 1 GewOdar, welche geeignet ist, dem Verdächtigten erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen.