§ 42 Abs 2 Z 1 (Wr) VBO, § 48 Abs 2 Z 5 (Wr) VBO
1. Das Verhalten des DN ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist.
§ 42 Abs 2 Z 1 (Wr) VBO, § 48 Abs 2 Z 5 (Wr) VBO
1. Das Verhalten des DN ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist.