§ 32 Abs 1 Z 2 VBG § 26 Z 1 AngG
1. Gem§ 32 Abs 1 VBG 1948kann die Kündigung eines Dienstverhältnisses nur schriftlich und mit Angabe des Grundes vorgenommen werden. Die Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können nachträglich nicht zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden.