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Rügepflicht bei behebbaren Reisemängeln

Wirtschaftsrechto.Univ.-Prof. Dr. Peter ApathyRdW 2002/2RdW 2002, 2 Heft 1 v. 15.1.2002

Die neuen Gewährleistungsbestimmungen der§§ 922 ff ABGBbewirken, dass die Verletzung der Rügepflicht (§ 31e Abs 2 KSchG) in Hinkunft nicht bloß die Schadenersatzansprüche des Reisenden entsprechend§ 1304 ABGBschmälert, sondern auch die Gewährleistungsrechte berührt, wenn der Reiseveranstalter bei rechtzeitiger Mängelanzeige Abhilfe geschaffen hätte.

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