§ 187 Abs 1 KO, §§ 202 f KO
Der Schuldner, dem die Eigenverwaltung zukommt, behält die Prozessführungsbefugnis auch während des Abschöpfungsverfahrens und verliert sie nicht an den Treuhänder.
Die Bestreitung eines Absonderungsrechts im Passivprozess des Schuldners mit Eigenverwaltung gegen den Konkursgläubiger, der ein Absonderungsrecht behauptet, bedarf nicht der Zustimmung durch das Konkursgericht nach§ 187 Abs 1 KO.