§ 132 BAO
Gem § 132 BAO sind ua Belege, die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehören, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Ihre Aufbewahrung kann auch auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit die Belege nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.