§ 6 Abs 3 VersStG
Aufgrund der Ausstattung mit vier Rädern ist davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge keine Krafträder im Sinne der kraftfahrrechtlichen Begriffsbestimmung für Krafträder (§ 2 Z 4 KFG) sind. Damit sind diese Fahrzeuge in Ermangelung einer eigenen steuerrechtlichen Definition auch für den Bereich der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht als „Krafträder“ anzusehen.