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§ 2 Z 4b KFG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2002/694RdW 2002, 768 Heft 12 v. 15.12.2002

§ 6 Abs 3 VersStG

Aufgrund der Ausstattung mit vier Rädern ist davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge keine Krafträder im Sinne der kraftfahrrechtlichen Begriffsbestimmung für Krafträder (§ 2 Z 4 KFG) sind. Damit sind diese Fahrzeuge in Ermangelung einer eigenen steuerrechtlichen Definition auch für den Bereich der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht als „Krafträder“ anzusehen.

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