Sieben-Jahres-Frist gemäß § 37 EStG 1988 bei Betriebsveräußerung nach Umgründung
Die Sieben-Jahres-Frist des § 37 Abs 5 EStG 1988 wird durch Umgründungen mit Buchwertfortführung nach Rz 7375 EStR 2000 nicht unterbrochen. Die Richtlinien erwähnen nur die Art II, IV und V UmgrStG, aber es besteht kein Zweifel, dass die mit einer unter Art VI UmgrStG fallenden Handelsspaltung verbundene handels- und steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in gleicher Weise zu interpretieren ist. Gleiches wäre anzunehmen, wenn es sich um eine Steuerspaltung gem Art VI UmgrStG gehandelt hätte, bei der eine Einbringung iSd Art III UmgrStG mit Buchwertfortführung stattgefunden hat.