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Verböserungsverbot nach § 117 BAO

SteuerrechtChristoph RitzRdW 2002/680RdW 2002, 758 Heft 12 v. 15.12.2002

Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefGBGBl I 2002/97) hat auch außerhalb des Berufungsverfahrens Verbesserungen im Rechtsschutz gebracht. Im Folgenden wird die Neufassung des§ 117 BAObehandelt. Diese Bestimmung hat einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich als der bisherige (durch das AbgRmRefG aufgehobene)§ 307 Abs 2 BAO.

1. Einleitung

Der neue § 117 BAO lautet:

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