§ 1302 ABGB, § 1311 ABGB
Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eintreten wird.