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Überholende Kausalität: Zeitliche Bestimmbarkeit der Reserveursache

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/644RdW 2002, 728 Heft 12 v. 15.12.2002

§ 1302 ABGB, § 1311 ABGB

Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg „irgendwann“ eintreten wird.

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