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Ersatz der Kosten des Vorprozesses

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2002/643RdW 2002, 727 Heft 12 v. 15.12.2002

§ 1037 ABGB, § 1295 ff ABGB

Die Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Aktivprozesses des Werkunternehmers hat ein Subunternehmer, der das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers aufgrund seiner mangelhaften Arbeit verschuldet hat, nicht zu ersetzen, weil ein solcher Schaden außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bzw des Schutzzwecks der verletzten Vertragsnorm liegt.

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