Mit dieser Frage hatte sich vor kurzem der deutsche BGH zu befassen, nämlich ob durch eine vertragliche Regelung die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (siehe auch für Österreich § 25 Abs 6 GmbHG) verkürzt werden kann (BGH 16.09.2002-II ZR 107/01, Der Betrieb 2002, 2480). Im konkreten Fall hat der BGH in Abkehr von seiner Rechtsprechung die vertragliche Verkürzung auf sechs Monate als wirksam angesehen, soferne nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, dass er an der Ausschüttung gebundenen Kapitals an Gesellschafter mitgewirkt hat. Die Überlegungen des BGH sind auch für die österreichische Rechtslage durchaus bedenkenswert, zumal grundsätzlich die vertragliche Verkürzbarkeit von gesetzlichen Verjährungsfristen anerkannt ist (siehe Mader in Schwimann , Praxiskommentar ABGB § 1502 Rz 4).