§ 21 UmgrStG
Die Tatsache, dass bei Kapitalgesellschaften nach § 7 Abs 3 KStG 1988 alle Einkünfte stets als gewerbliche zu werten sind und der Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG 1988 zu ermitteln ist, ändert nichts daran, dass es operative (betriebsführende) und nichtoperative (vermögensverwaltende) Gesellschaften gibt. Zur zweiten Gruppe zählen im Allgemeinen Beteiligungs- bzw Holdinggesellschaften. Hält eine Kapitalgesellschaft nur einen Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft, vor allem als substanzbeteiligte Komplementärgesellschaft, ist zumindest in bilanzbündeltheoretischer Sicht das Vorliegen eines Betriebes denkbar. Hält eine Kapitalgesellschaft mehrere Mitunternehmeranteile oder daneben auch Kapitalanteile, spricht dies im Allgemeinen für das Vorliegen einer vermögensverwaltenden und damit nicht operativen Gesellschaft. Die mit der Verwaltung dieser Beteiligungen verbundene Lenkungs- und Leitungsfunktion geht im Regelfall nicht über die vermögensverwaltende Ebene hinaus und wird in steuerlicher Sicht nicht als Betrieb zu werten sein. Auch der Begriff der geschäftsleitenden Holding ist nicht automatisch mit der Annahme einer Betriebsfunktion verbunden (vgl Rz 403 KStR 2001 zur Organträgerfähigkeit, dort ist sie nach Rz 381 KStR 2001 ohne ausdrückliche Verknüpfung mit einem Betriebsbegriff allenfalls bei einer geschäftsleitenden Branchenholding denkbar).