Art III UmgrStG
Nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG kann auf die Ausgabe neuer Anteile als Gegenleistung für die Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG verzichtet werden, wenn die steuerlichen Beteiligungen an der einbringenden Mitunternehmerschaft den steuerlichen Beteiligungen an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen. Sollten daher etwa drei Personen an der einbringenden Personengesellschaft beteiligt sein, müssen diese drei Personen auch unmittelbar oder etwa über eine Kapitalgesellschaft mittelbar an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Ist eine der an der Personengesellschaft beteiligten Personen der einzige Begünstigte einer Privatstiftung, die die entsprechende Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft hält, ist der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG und damit eine Anwendungsvoraussetzung für Art III UmgrStG nicht erfüllt, da eine Privatstiftung eigentümerlos ist und die Begünstigtenstellung weder rechtlich noch wirtschaftlich als Beteiligung an der Privatstiftung gewertet werden kann.