Der VwGH hat nunmehr beim Arbeitszimmer den Rechtszustand wiederhergestellt, der bis zum 1. 1. 1995 bestanden hat. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat er für nicht erforderlich angesehen.
Der VwGH hat nunmehr beim Arbeitszimmer den Rechtszustand wiederhergestellt, der bis zum 1. 1. 1995 bestanden hat. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat er für nicht erforderlich angesehen.