§ 61 AVG
§ 67 Abs 2 ASGG
1. Auch die bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger (SV-Träger) oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn sich aus dem Inhalt des Schreibens der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen.